Kontakt

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 10.04.2007 gegründete Verein führt den Namen
„1. Kindersportverein Stuttgart e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart Vaihingen und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes.
Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die
Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen
Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im
Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung
a) des Sports
b) der Jugendhilfe
c) der Erziehung
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
b) Kooperationen mit Förder-/Schulen
c) Organisation von Ausflügen
d) Organisation und Gestaltung von Ferienprogrammen
e) Verwirklichung von Projekten mit behinderten Menschen
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit
und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen
Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend
zu dienen.
8. Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung
keine Beitragsanteile zurück und haben keinen Anspruch auf das Vermögen
des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
– ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
– außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige
Vereine)
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung
zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Der gesetzliche
Vertreter verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum
Ablauf des Kalenderjahres, indem der Minderjährige volljährig wird.
2. Eine Ablehnung durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist
unanfechtbar.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des
Antrages.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss
c) Tod
2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden
Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr
bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minder-jähriger gelten die für
den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand insbesondere dann
beschlossen werden, wenn das Mitglied
– die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des
Vereins verletzt
– die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
– mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied die
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das
Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich
aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende
Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
§ 6 Beiträge und Dienstleistungen
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren (u.a.
Kursgebühren) verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Gebühren und der
Umlagen wird vom Vorstand festgesetzt.
2. Durch den Vorstand können auch sonstige Dienstleistungen, z.B.
Arbeitsdienste, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen
werden.
3. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur
Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe
der Umlage entscheidet der Vorstand, wobei pro Jahr eine Höchstgrenze
besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrags. Einzelheiten regelt
die Beitragsordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie
die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen
und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der
Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und
Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Eine Vertretung ist
ausgeschlossen.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom
Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu
benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein
aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei
den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in
ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu zählen
insbesondere:
a) Mitteilung von Anschriftsänderungen
b) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen
relevant sind
c) Änderungen der Bankverbindungen bei der Teilnahme am
Einzugsverfahren
6. Nachteile die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die
erforderlichen Änderungen nicht mitgeteilt hat, gehen nicht zu Lasten des
Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem
Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der
mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur
Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer
Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von
Ansprüchen Dritter.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Einladung
unter Einhaltung einer Frist von 5 Wochen und unter Bekanntmachung der
Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen
sind, einzuberufen. Dies kann auch per E-Mail geschehen, sofern die
Mitglieder eine E-Mail Adresse angegeben haben.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
– Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem
Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 3 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden
eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und
beschlossen werden, wenn zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
der Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch
einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen
werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse der Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der
Mitglieder.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und
vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, zu
unterschreiben.
8. Für weitere Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung
(einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu
beschließen ist, maßgeblich.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
– das Interesse des Vereins es erfordert, oder
– die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem
Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Er wird aus seiner Mitte ein
geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestimmen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der 1. Vorsitzender
b) der 2. Vorsitzender
c) ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der
genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
für die Dauer von 5 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er
bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand
bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch
berufen.
6. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere
obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder
können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder
gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft
grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen
entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung
zuständig.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung
einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu
beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw…
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen
werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und
Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 14 Ordnungen
1. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein
a) eine Beitragsordnung
b) eine Jugendordnung
geben. Für den Erlass der Ordnungen ist der Vorstand zuständig.
2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden
daher nicht ins Vereinsregister eingetragen.
§ 15 Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des
Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des
Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen
des Vereins schädigen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an
Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung
§ 16 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten
Mitglieder einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.
2. Der Kassenprüfer prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der
Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigt dies durch seine
Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen
3. Bei vorgefundenen Mängeln muss der Kassenprüfer zuvor dem Vorstand
berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragt der
Kassenprüfer die Entlastung.
§ 17 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter
Beachtung der Datenschutzgrundverordnung und dem
Bundesdatenschutzgesetz personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und
verändert.
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, die
sonstigen Kontaktdaten (soweit vorhanden: Telefon, Telefax, E-Mail), sein
Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in
dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird
dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für
den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu
anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
4. Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den
Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name und Alter.
§ 18 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
wenn es
– der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner
Mitglieder beschlossen hat oder
– von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich angefordert wurde.
4. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
5. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei
Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an die Olgäle Stiftung in Stuttgart,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.11.2018
beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung
ins Vereinsregister in Kraft.

Beitragsordnung

§1 Grundsatz Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen an den Verein.

§2 Beitragsformen
1. Vereinsbeitrag
Der Vereinsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der in den ersten vier Wochen des Geschäftsjahres durch das Einzugsverfahren erhoben wird. Bei Eintritt im Laufe eines Jahres wird für jeden Monat ein Zwölftel des Jahresbeitrages fällig, es zählt dabei jeder angefangene Monat. Dieser Beitrag wird bis zum 1. des dem Eintritt folgenden Monats eingezogen. Der Vereinsbeitrag berechtigt zur Teilnahme an den sportlichen Veranstaltungen des Vereins zu den Konditionen für Mitglieder (Nichtmitglieder zahlen für die einzelne Veranstaltung höhere Entgelte). Über die Höhe des Vereinsbeitrages beschließt der Vorstand. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde.
2. Kostenbeiträge
Einzelne Kurse/Veranstaltungen mit hohem Trainingsumfang oder speziellen technischmateriellen Bedingungen sind berechtigt, neben dem Vereinsbeitrag zusätzlich Kostenbeiträge zu erheben. Zur Zeit betrifft dies u.a. die Kindersportschule, die Ballschule, die Tanzschule, die Schwimmschule und einige Workshops. Die Kostenbeiträge sind halbjährlich im Voraus am 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres durch das Einzugsverfahren zu entrichten oder einmalig bei Workshops. Bei Eintritt im Laufe eines Monats wird der anteilige Beitrag sofort fällig. Über die Höhe der Kostenbeiträge beschließt der Vorstand. Die Anmeldung ist für ein Viertel Schuljahr verbindlich. Die Kündigung kann jeweils zum 31.03. und 30.09. eines jeden Jahres, ohne Einhaltung einer vorherigen Frist, schriftlich erfolgen.
3. Einmalige Vereinsbeiträge
Für besondere Vorhaben kann der Verein einmalige Beiträge erheben. Über die Höhe beschließt der Vorstand.
4. Gebühren
Mitglieder, die ihrer Beitragsverpflichtung nicht nachkommen, werden mit folgenden Gebühren belastet: Zahlungserinnerung EUR 3,- + Porto, 1. Mahnung EUR 4,- + Porto, 2. Mahnung EUR 6,- + Porto. Bei jeder fehlerhaften Lastschrift werden EUR 6,- berechnet. Danach kann der Verein ein Inkassoverfahren erlassen. 5. Sonderzahlungen Für besondere sportliche und/oder gesellige Veranstaltungen können einmalige Sonderzahlungen verlangt werden. Dies sind z.B. Ausfahrten, Trainingslager, Kursangebote etc.

§3 Beitragshöhen Jedes Vereinsmitglied unter 18 Jahre zahlt einen Jahresbeitrag in Höhe von EUR 36,-. Der Jahresbeitrag enthält die Sportversicherung des WLSB. Jedes Vereinsmitglied über 18 Jahre zahlt einen Jahresbeitrag in Höhe von EUR 100,-.

§4 Beitragsermässigung, Erlass Ehrenmitglieder sind von der Zahlungspflicht befreit. Die sieben Gründungsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Ebenfalls von der Zahlungspflicht befreit, sind die für den Verein, aufgrund eines Arbeitsverhältnis, tätigen Personen.

§5 Aufnahmebedingungen 1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. 2. Eine Ablehnung durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. 3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Antrages.

§6 Austritt Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich zu kündigen.

§7 Ausschluss Ein Ausschluss gemäß §5 der Vereinssatzung ist mit sofortiger Wirkung möglich. Ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Beiträge besteht nicht.

§8 Vereinskonto Das Vereinskonto lautet: 1. Kindersportverein Stuttgart e.V. DE75600901000387699007. Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlung anerkannt. Alle Beiträge werden per Lastschriftverfahren eingezogen.

§9 Inkrafttreten Die Beitragsordnung tritt am 01.09.2022 in Kraft.